Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 68/24

Testo integrale
Titolo di comunicato stampa / sintesi -
Numero di comunicato stampa / sintesi -
Testo integrale di com stampa -
Numero ECLI ECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB68.24.0
Numero ELI -
Lingua originale della decisione allemand
Data del documento 26/03/2025
Organo giurisdizionale autore Bundesgerichtshof (DE)
Materia
  • Ravvicinamento delle legislazioni
  • Disposizioni procedurali
Materia EUROVOC -
Disposizione di diritto nazionale Grundgesetz: Art 101 Abs. 1 Satz 2; Zivilprozessordnung: §§ 148 Abs. 1, 345, 514 Abs. 2 Satz 1
Disposizione di diritto dell'Unione citata -
Disposizione di diritto internazionale -
Descrizione Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH - 1. Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt. 2. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.